Allgemeine Geschäftsbedingungen
der GRAMA BLEND GmbH mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmen. Sie finden keine Anwendung gegenüber Vertragspartnern, welche Verbraucher im Sinne von § 14 BGB sind.
§ 2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Bestätigung eines an die GRAMA BLEND GmbH erteilten Auftrages zustande (Auftragsbestätigung). Maßgebend für die beiderseitige vertraglichen Pflichten sowie den Inhalt und den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist das von uns unterbreitete Angebot nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit die Auftragserteilung nicht aufgrund eines von der GRAMA BLEND GmbH erstellten, schriftlichen Angebots erfolgt, ist allein der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von GRAMA BLEND GmbH maßgebend, sofern der Auftraggeber dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung nicht binnen einer Woche nach deren Eingang bei ihm schriftlich widerspricht.
Die Änderung der Konstruktion der zu liefernden Leichtbauelemente ist GRAMA BLEND GmbH bis zur Auslieferung gestattet, soweit hierdurch die Funktionsfähigkeit und vereinbarte Eigenschaften nicht negativ beeinflusst werden. Bei allen mit Naturstein versehenen Leichtbauelementen handelt es sich um Natursteinprodukte, die innerhalb der einzelnen Steinsorten und Bezeichnungen individuelle Abweichungen in Bezug auf Farbe, chemische Eigenschaften und Umweltverfahren aufweisen können, auch wenn die zur Produktion verwendeten Natursteinplatten der bestellten Gesteinsart und Klassifizierung entsprechen. In Abhängigkeit von der konkreten Herkunft des zur Produktion verwendeten Steines können deshalb geringe Abweichungen wie beschrieben auftreten. Solche sind keine Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit eines eventuell vorgelegten Musters der gleichen Steinart und Klassifizierung, es sei denn anderes ist ausdrücklich vereinbart.
§ 3 Preis und Zahlung
Alle Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei ab Lager bzw. Produktionsstätte ausschließlich Verpackung. Dies gilt auch dann, wenn die GRAMA BLEND GmbH die Versendung der bestellten Ware auf Wunsch des Kunden veranlasst. Die GRAMA BLEND GmbH wird in diesem Falle ausschließlich als Vertreter des Kunden tätig und ist berechtigt in dessen Namen und für dessen Rechnung einen geeigneten Spediteur zu beauftragen. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Übersteigt der Auftragswert einen Betrag von 2.500,- ist die GRAMA BLEND GmbH – gegen Aushändigung einer unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe des jeweiligen Teilzahlungsbetrages – berechtigt, angemessene Teilzahlungen zu verlangen, und zwar jeweils in Höhe von 1/3 des Bruttoauftragswertes bei Zugang der Auftragsbestätigung und bei Nachweis der Versandbereitschaft. Die Zahlung des restlichen Drittels wird fällig mit Zugang der Ware beim Besteller, und zwar innerhalb von 30 Werktagen ohne Skonto, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Teilauslieferungen gilt dies entsprechend, wenn der Empfänger mit der zur Auslieferung bereitstehenden Ware die seinerseits vorgesehene Anwendung planmäßig durchführen kann. Die im Gegenzug auszuhändigenden Bürgschaften von der GRAMA BLEND GmbH sichern ausschließlich eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung, und zwar in Höhe der erbrachten Vorleistungen des Kunden. Diese Vorauszahlungsbürgschaften sind der GRAMA BLEND GmbH jeweils dann zurückzugeben, sobald der Empfänger Ware entsprechend seiner Bestellung in einem Umfang erhalten hat, die der Höhe seiner Anzahlung entspricht. Maßgeblich hierfür ist der Bestellwert laut Auftragsbestätigung von der GRAMA BLEND GmbH. Leistet der Auftraggeber – auch nach Erbringung einer Teilleistung durch die GRAMA BLEND GmbH – nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, obwohl Mängel an der gelieferten Ware nicht geltend gemacht worden sind, so ist die GRAMA BLEND GmbH berechtigt, die weitere Belieferung bis zur Bezahlung der fälligen Forderungen einzustellen.
Kann eine Lieferung oder Leistung aufgrund mangelhafter Mitwirkung des Bestellers erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Auftragserteilung erfolgen, ist die GRAMA BLEND GmbH berechtigt in Abweichungen der getroffenen Preisvereinbarung die Preise angemessen zu erhöhen. Angemessen ist eine Preiserhöhung in einem Umfang, in welchem durch die nicht ordnungsgemäße Mitwirkungshandlung des Bestellers die Gesamtkosten sich dadurch erhöht haben, dass zum ursprünglichen, planmäßigen Liefertermin seitens der GRAMA BLEND GmbH wegen mangelnden Mitwirkungshandlung des Bestellers nicht ausgeliefert werden konnte.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Alle von der GRAMA BLEND GmbH gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich aller Nebenleistungen und Kosten, Eigentum von der GRAMA BLEND GmbH. Dies gilt auch für Teillieferungen einer Gesamtlieferungen bis die Gesamtlieferung vollständig bezahlt ist. Soweit die GRAMA BLEND GmbH ihren Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware durch Weiterverarbeitung im Sinne von § 950 BGB oder dadurch verliert, dass diese wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird, tritt an die Stelle des verlorenen Eigentums die Forderung des Bestellers gegen seinen Auftraggeber, und zwar in der Höhe des dem Wert der Auftragsbestätigung entsprechenden Betrages einschließlich aller Nebenanforderungen.
§ 5 Bauleistungen
Für Bauleistungen gelten in vollem Umfange die Regelungen der VOB/B, und zwar vor den Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die insoweit nur anschlussweise Gültigkeit haben. Bauleistungen sind alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung, Änderung, Instandsetzung, Erweiterung oder Beseitigung einer baulichen Anlage im Zusammenhang stehen und / oder welche erforderlich sind, damit diese bauliche Anlage ihre wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen kann. Hierzu gehören auch Anlagenteile und Einrichtungen, die einer besonderen Zweckbestimmung der baulichen Anlage dienen und insoweit für ihre Funktionsfähigkeit von Bedeutung sind.
Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter Dritter hat die gelieferte Ware nach Zugang auf Übereinstimmung mit der bestellten Leistung und auf Sachmängel zu überprüfen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Gewährleistung
Soweit es sich nicht um Bauleistungen im Sinne von Ziffer 5 handelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Liegt danach ein Sachmangel vor, so ist die GRAMA BLEND GmbH berechtigt, zunächst nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Neuherstellung zu leisten oder eine angemessene Minderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, soweit hierdurch der Besteller nicht unangemessen benachteiligt wird. In jedem Falle hat der Besteller vorrangig das Recht Nacherfüllung zu verlangen und soweit diese fehlschlägt zu mindern. Die GRAMA BLEND GmbH haftet nicht, wenn Sachmängel aus der Nichtbeachtung der technischen Verarbeitungsvorschriften von der GRAMA BLEND GmbH entstehen.
§ 7 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Parteien Amberg.